Förderung

Förderung der 24-Stunden-Betreuung

Wenn die betreuungsbedürftige Person rund um die Uhr betreut werden muss, Pflegegeld nach inländischen Rechtsvorschriften ab Stufe 3 bezieht und das monatliche Nettoeinkommen 2.500 Euro nicht übersteigt, hat sie – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen – Anspruch auf eine Förderung.

Die Einkommensgrenze von 2.500 Euro erhöht sich für jede unterhaltsberechtigte Angehörige/jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen um 400 Euro, für jede behinderte unterhaltsberechtigte Angehörige/jeden behinderten unterhaltsberechtigten Angehörigen um 600 Euro. Nicht zum Einkommen zählen u.a. Pflegegeld, Sonderzahlungen, FamilienbeihilfeKinderbetreuungsgeld und Wohnbeihilfe. Das Vermögen der betreuungsbedürftigen Person bleibt dabei seit 1. November 2008 unberücksichtigt.

Um die Förderung in Anspruch nehmen zu können, muss seit 1. Jänner 2009 nachgewiesen werden, dass die Betreuungskraft

  •   über eine theoretische Ausbildung verfügt, die im Wesentlichen jener einer Heimhelferin/eines Heimhelfers entspricht, oder
  •   seit mindestens sechs Monaten die Betreuung der pflegebedürftigen Person sachgerecht durchgeführt hat (im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes oder gemäß § 159 Gewerbeordnung) oder
  •   bestimmte pflegerische und/oder ärztliche Tätigkeiten nach Anordnung, Unterweisung und unter der Kontrolle einer diplomierten Pflegekraft bzw. einer Ärztin/eines Arztes ausübt (Befugnis gemäß § 3b oder § 15 Abs 7 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes oder gemäß § 50b des Ärztegesetzes).

Förderhöhe (seit 1. November 2008):

  •    Beschäftigung von selbstständigen Betreuungskräften:
    •    275 Euro pro Monat und Betreuungskraft
    •    Maximal 550 Euro pro Monat (dies entspricht zwei Betreuungskräften)
  •    Beschäftigung von unselbstständigen Betreuungskräften:
    •    550 Euro pro Monat und Betreuungskraft
    •    Maximal 1.100 Euro pro Monat (dies entspricht zwei Betreuungskräften)

Die maximale Förderhöhe pro Jahr beträgt somit bei zwei selbstständigen Betreuungskräften 6.600 Euro, bei zwei unselbstständigen Betreuungskräften 13.200 Euro.

ACHTUNG
Wenn bei einer selbstständigen Betreuungskraft die jährlichen Einkünfte 4.988,64 Euro (Wert für 2016) und der jährliche Umsatz aus gewerblicher Tätigkeit 30.000 Euro nicht überschreiten, kann eine Ausnahme von der Kranken- und Pensionsversicherungspflicht beantragt werden. Bitte beachten Sie, dass in diesem Fall jedoch keine Förderung vom Sozialministeriumservice (früher: Bundessozialamt) gewährt werden kann.